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Das Abgabenänderungsgesetz 2014 und damit verbundene Änderungen für die GmbH

Das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist am 1.3.2014 in Kraft getreten und bringt u.a. im GmbHG maßgebliche Änderungen mit sich. Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

Die mit 1.7.2013 erfolgte Herabsetzung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000 wird rückgängig gemacht und wird das Mindeststammkapital wieder auf € 35.000 angehoben worauf bei Gründung mindestens insgesamt € 17.500 einbezahlt werden müssen.

Damit die Rechtsform der GmbH für Unternehmer mit geringen finanziellen Möglichkeiten attraktiv bleibt, ist es möglich, bei Neugründungen durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag, Gründungsprivilegien für die ersten 10 Jahre nach Gesellschaftsgründung in Anspruch zu nehmen.

Das Mindeststammkapital beträgt dann während dieses Zeitraums nur € 10.000, worauf nur € 5.000 einbezahlt werden müssen. Während aufrechter Gründungprivilegierung sind die Gesellschafter nur insoweit zur weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen verpflichtet, als die geleisteten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammeinlagen zurückbleiben. Betragen die gründungsprivilegierten Stammeinlagen also in Summe € 10.000 und haben die Gesellschafter darauf bereits € 5.000 geleistet, besteht nur die Verpflichtung einer Einzahlung weiterer € 5.000. Wurden bereits € 10.000 eingezahlt, kann von den Gesellschaftern nicht mehr gefordert werden. Die gilt auch im Insolvenzfall.

Es ist daher möglich das wirtschaftliche Risiko während der Dauer der Gründungsprivilegierung mit € 10.000 zu begrenzen.

Die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung, auf die „Gründungsprivilegierung“ durch einen entsprechenden Firmenzusatz bzw. auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten hinzuweisen, ist nicht mehr vorgesehen. Ebenso ist die Verpflichtung zur Bildung einer Gründungsrücklage (ursprünglich ein Viertel des jährlichen Gewinns) weggefallen.

Die Gründungsprivilegierung kann durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags beendet werden, wobei vor Anmeldung der Änderung zum Firmenbuch auf die bar zu leistenden Stammeinlagen mindestens € 17.500 geleistet werden müssen.

Ansonsten endet die Gründungsprivilegierung spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Die Eintragungen betreffend die Gründungsprivilegierung im Firmenbuch (Angaben zu den gründungsprivilegierten Stammeinlagen) können auch erst dann entfallen, wenn zuvor die Mindesteinzahlungserfordernisse erfüllt wurden.

Die Belastung durch die Mindestkörperschaftssteuer für nach dem 30.6.2013 gegründete „GmbH lights“ oder „gründungsprivilegierte GmbHs“ bleibt in den ersten fünf Jahren unverändert bei jährlich € 500. Erst nach dem fünften Jahr beträgt sie jährlich € 1.000, ab dem zehnten Jahr und einem Stammkapital von € 35.000 jährlich € 1.750.


Nach nur 8 Monaten, GmbH "light" wird abgeschafft

Der Entwurf des Abgabenänderungsgesetz 2014 bringt u.a. im GmbHG maßgebliche Änderungen mit sich, womit die im Rahmen des GesRÄG 2013 eingeführte und erst seit 01.07.2013 bestehende Möglichkeit, eine GmbH ("light") mit einem Stammkapital von nur € 10.000,00 zu gründen, ab 28.2.2014 wieder Geschichte sein dürfte.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

Das Mindeststammkapital wird – aus steuerrechtlichen Erwägungen – wieder auf € 35.000,00 angehoben. Damit die Rechtsform der GmbH dennoch für Unternehmer mit geringen finanziellen Möglichkeiten attraktiv bleibt, soll es möglich sein, durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag in den ersten 10 Jahren nach Gesellschaftsgründung Gründungsprivilegien in Anspruch zu nehmen.

Demgemäß soll es ausreichen, wenn zunächst – statt der sonst im Regelfall vorgeschriebenen € 17.500,00 – nur ein Betrag von € 5.000,00 bar aufgebracht wird. Außerdem soll es möglich sein, die Verpflichtung zur Leistung zusätzlicher Beträge auf die übernommenen Stammeinlagen auf weitere € 5.000,00 zu beschränken.

Diese Bestimmungen können nicht nachträglich durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages eingefügt werden, sondern müssen schon in der ursprünglichen Fassung des Gesellschaftsvertrages enthalten sein.

Damit für den geschäftlichen Verkehr ohne weiteres erkennbar ist, dass die betreffende Gesellschaft von den Gründungsprivilegien Gebrauch macht und daher nur über einen geringeren Haftungsfonds verfügt als normale GmbHs, soll die Verpflichtung bestehen in die Firma den Zusatz "gründungsprivilegiert" aufzunehmen.

Da die Gründungsprivilegien nach spätestens zehn Jahren wegfallen, sind die Gesellschafter dazu verhalten, innerhalb dieses Zeitraums die von ihnen geleisteten Einlagen auf das gesetzliche Mindestmaß (€ 17.500,00) zu erhöhen. Hierzu hat die Gesellschaft jährlich eine Rücklage zu bilden, in die ein Betrag einzustellen ist, der mindestens einem Viertel des Jahresüberschusses, gemindert um einen Verlustvortrag und unter Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen, entspricht (Gründungsrücklage).

Die Auflösung der Gründungsrücklage bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter und ist nur zulässig, wenn auf die Stammeinlagen insgesamt mindestens € 17.500,00 geleistet wurden oder durch die Auflösung geleistet werden.

Sobald dieser Mindesteinzahlungsgrad erreicht wurde, kann die Gründungsprivilegierung durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages auch vorzeitig beendet werden; andernfalls endet sie jedenfalls zehn Jahre nach der Eintragung der betreffenden GmbH im Firmenbuch. Dies bedeutet einerseits, dass die vorläufig auf € 5.000,00 reduzierte Mindesteinzahlungspflicht nun in regulärer Höhe besteht und andererseits, dass die Beschränkung der Verpflichtung der Gesellschafter zur Leistung des noch ausständigen Teils ihrer Stammeinlagen nicht mehr gilt, was vor allem im Insolvenzfall relevant sein kann.

Die Gründungsrücklage darf trotz Ablaufs der Zehnjahresfrist nicht aufgelöst werden, solange die reguläre Mindesteinzahlung von € 17.500,00 nicht tatsächlich erfolgt ist bzw. durch die Auflösung erfolgen kann. Außerdem bleibt der Firmenzusatz "gründungsprivilegiert" so lange bestehen bis es zu dieser Mindesteinzahlung gekommen ist.

Gesellschaften, deren Stammkapital € 35.000,00 nicht erreicht, also eine GmbH "light", dürfen ihr geringeres Stammkapital für maximal zehn Jahre beibehalten und müssen spätestens dann eine Kapitalerhöhung auf diesen Betrag durchführen. Bis zu dieser Kapitalerhöhung haben die Gesellschaften eine Rücklage zu bilden, in die ein Betrag einzustellen ist, der mindestens einem Viertel des Jahresüberschusses, gemindert um einen Verlustvortrag und unter Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen, entspricht (Kapitalaufstockungsrücklage).

Da das gesetzliche Mindeststammkapital der GmbH wieder € 35.000,00 betragen soll, muss dieser Betrag auch die Untergrenze für Kapitalherabsetzungen darstellen.

Derzeit liegt nur ein Ministerialentwurf vor. Die Bestimmungen sollen mit 1.3.2014 in Kraft treten. Über nähere Details werden wir Sie gesondert informieren.